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   VG Magdeburg, 13.02.2024 - 1 B 43/24 MD   

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VG Magdeburg, 13.02.2024 - 1 B 43/24 MD (https://dejure.org/2024,2695)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 13.02.2024 - 1 B 43/24 MD (https://dejure.org/2024,2695)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 13. Februar 2024 - 1 B 43/24 MD (https://dejure.org/2024,2695)
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  • VG Münster, 13.07.2018 - 1 K 859/16

    Kleiner Waffenschein Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit Prognose Tatsachen

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.02.2024 - 1 B 43/24
    Die Gefahr eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs mit Waffen besteht, wenn auf Grund von tatsächlichen Anhaltspunkten befürchtet werden muss, der Antragsteller werde Waffen oder Munition zukünftig in einer dem Recht widersprechenden Weise gebrauchen (VG Münster, Urteil vom 13. Juli 2018 - 1 K 859/16 -, juris Rn. 26).

    Die Befürchtung eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs mit Waffen oder Munition kann unter anderem bei Personen bestehen, die leicht erregbar (reizbar) sind, unbeherrscht auf Provokationen reagieren, zu Affekthandlungen oder zur Aggression neigen, in der Vergangenheit in Stresssituationen unangemessen reagiert oder in Konfliktsituationen ein mangelndes Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen gezeigt haben (VG Münster, Urteil vom 13. Juli 2018 - 1 K 859/16 -, juris Rn. 28).

    Derartige Persönlichkeitszüge können in vielfältiger Weise zutage treten und müssen keinesfalls in waffenrechtlich spezifischer Weise aufgetreten sein (VG Münster, Urteil vom 13. Juli 2018 - 1 K 859/16 -, juris Rn. 28).

  • VGH Bayern, 23.02.2000 - 21 C 99.1406
    Auszug aus VG Magdeburg, 13.02.2024 - 1 B 43/24
    Die Maßnahme ist eine bundesrechtlich besonders angeordnete Art des unmittelbaren Zwangs (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2000 - 21 C 99.1406 -, juris Rn. 23).

    Allerdings darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 GG bzw. eine bloße Formsache wäre (VG Karlsruhe, Beschl. vom 10. April 2015 - 4 K 2047/15 - juris, Rn. 11, VG Augsburg, Beschl. vom 18. August 2014 - Au 4 V 14.1198 - juris, Rn. 11; VG Trier, Beschl. vom 13. März 2012 - 1 N 261/12.TR - juris, Rn. 3; BayVGH, Beschl. vom 23. Febr. 2000 - 21 C 99.1406 - juris, Rn. 33).

    In einem solchen Fall, in dem die Verwirklichung der abzuwehrenden Gefahr unmittelbar droht und deshalb auch vor Erlass des Gerichtsbeschlusses auf eine Anhörung des Antragsgegners verzichtet werden kann, muss nicht abgewartet werden, ob der Waffenbesitzer bei der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids tatsächlich die Waffenherausgabe verweigert und zum Waffenmissbrauch ansetzt, um die Vollstreckungsvoraussetzungen annehmen zu können, sondern hier kann die notwendige richterliche Gestattung zur Wohnungsdurchsuchung bereits aufgrund dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaft drohenden (Anscheins-)Gefahr erfolgen, um den sicherheitsrechtlichen Zweck der Sicherstellungsanordnung und deren Vollstreckung zu erreichen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2000 - 21 C 99.1406 -, juris Rn. 29 - 30).

  • OLG Braunschweig, 16.03.2023 - 3 W 532/22

    Gefahr; gegenwärtige Gefahr; Gefahrenbegriff; qualifizierter Gefahrenbegriff;

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.02.2024 - 1 B 43/24
    Ergänzend sind für Fragen der Vollstreckung daher die landesrechtlichen Vollstreckungsregelungen heranzuziehen (vgl. auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. März 2023 - 3 W 532/22 -, Rn. 19, juris m.w.N.).

    Denn der Anwendungsbereich der Verwaltungsvollstreckung ist auf den Vierten Teil des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt beschränkt (vgl. auch VG Magdeburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 8 B 38/20 -, juris Rn. 14 [zu § 58 Abs. 8 AufenthG]; zum inhaltsgleichen Vollstreckungsrecht in Niedersachsen vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. März 2023 - 3 W 532/22 -, Rn. 21, juris; a.A. wohl VG Oldenburg, Beschluss vom 25. September 2008 - 11 E 2614/08 -, juris Rn. 3).

    Unabhängig hiervon verdrängt die spezialgesetzliche (bundesrechtliche) Vorschrift des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG die allgemeine polizeirechtliche Ermächtigungsgrundlage für das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen, so dass § 44 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA auch aus diesem Grund keine Anwendung finden kann (vgl. VG Weimar, Beschluss vom 18. September 2023 - 1 S 1321/23 We -, Rn. 1, juris m.w.N.; vgl. zum Verhältnis des § 46 WaffG zur Wohnungsdurchsuchung als Standardmaßnahme in den Polizeigesetzen der Länder OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. März 2023 - 3 W 532/22 -, juris Rn. 27).

  • VG Schwerin, 18.04.2023 - 3 E 578/23

    Richterliche Anordnung einer waffenrechtlichen Durchsuchung nach Drohungen

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.02.2024 - 1 B 43/24
    Die aus konkretem Anlass gegenüber konkreten Personen ausgestoßenen Drohungen mit Waffengewalt rechtfertigt die Prognose, dass der Antragsgegner gerade wegen seiner Unbeherrschtheit bei Zuspitzung oder Fortdauern der von ihm beanstandeten Probleme dazu übergehen wird, die angedrohte Gewalt auch unter missbräuchlicher Verwendung von Schusswaffen zu lösen (vgl. zur Prognoseentscheidung im Falle von Drohungen mit Waffengewalt auch VG Schwerin, Beschluss vom 18. April 2023 - 3 E 578/23 SN -, juris Rn. 35).

    Der Eingriff in die Rechte des Antragsgegners stellt sich angesichts der Bedeutung der von der Gefahr des missbräuchlichen Schusswaffengebrauchs betroffenen Rechtsgüter auch nicht als unangemessen dar (VG Schwerin, Beschluss vom 18. April 2023 - 3 E 578/23 SN -, Rn. 37, juris).

    Die Vollstreckung der Einziehung bestimmt sich demnach nach dem allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrecht (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 18. April 2023 - 3 E 578/23 SN -, Rn. 57, juris).

  • VG Weimar, 18.09.2023 - 1 S 1321/23

    Durchsuchungsanordnung; waffenrechtliche Zuverlässigkeit; Mitglied und aktiver

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.02.2024 - 1 B 43/24
    Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil die begehrte Durchsuchungsanordnung dem Vollzug einer auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffenen Maßnahme, nämlich der (aktuell noch nicht bekanntgegebenen und daher noch nicht wirksamen) waffenrechtlichen Sicherstellungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG unter Ziffer 3 des bekanntzugebenden Bescheides vom 12. Februar 2024 dient (vgl. zum Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit auch VG Weimar, Beschluss vom 18. September 2023 - 1 S 1321/23 We -, juris Rn. 1; VG Trier, Beschluss vom 13. März 2012 - 1 N 261/12.TR - Rn. 1; VG Cottbus, Beschluss vom 24. März 2020 - 3 L 137/20 -, Rn. 6; VG Freiburg, Beschluss vom 26. Aug.

    Unabhängig hiervon verdrängt die spezialgesetzliche (bundesrechtliche) Vorschrift des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG die allgemeine polizeirechtliche Ermächtigungsgrundlage für das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen, so dass § 44 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA auch aus diesem Grund keine Anwendung finden kann (vgl. VG Weimar, Beschluss vom 18. September 2023 - 1 S 1321/23 We -, Rn. 1, juris m.w.N.; vgl. zum Verhältnis des § 46 WaffG zur Wohnungsdurchsuchung als Standardmaßnahme in den Polizeigesetzen der Länder OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. März 2023 - 3 W 532/22 -, juris Rn. 27).

    Einer Anhörung vor Erlass der Durchsuchungsanordnung bedarf es auch unter Beachtung des Art. 103 Abs. 1 GG ausnahmsweise nicht, da andernfalls der Zweck der Durchsuchung gefährdet würde (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 16. Januar 2015 - 6 K 69/15 -, Rn. 29; VG des Saarlandes, Beschluss vom 26. August 2020, Rn. 4; VG Freiburg, Beschluss vom 26. August 2020, Rn. 15; VG Weimar, Beschluss vom 18. September 2023 - 1 S 1321/23 We -, Rn. 3, alle juris).

  • VG Minden, 17.08.2012 - 8 K 1001/12

    Einziehung des Jagdscheines und Widerruf der Waffenbesitzkarten rechtmäßig

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.02.2024 - 1 B 43/24
    Von daher genügt allein die Tatsache, die einen nachvollziehbaren und plausiblen Schluss auf das Wesensmerkmal der Leichtfertigkeit zulässt (VG Minden, Urteil vom 17. August 2012 - 8 K 1001/12 -, Rn. 35, juris).

    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, ob eine Unbelehrbarkeit nach Eintritt eines Schadens vorliegt, d.h. ein waffenrechtlich bedenkliches Verhalten bagatellisiert wird (vgl. VG Minden, Urteil vom 17. August 2012 - 8 K 1001/12 -, juris Rn. 37).

  • VG Augsburg, 18.08.2014 - Au 4 V 14.1198

    Durchsuchungsanordnung; sofortige Sicherstellung von Waffen; Gefahr

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.02.2024 - 1 B 43/24
    Allerdings darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 GG bzw. eine bloße Formsache wäre (VG Karlsruhe, Beschl. vom 10. April 2015 - 4 K 2047/15 - juris, Rn. 11, VG Augsburg, Beschl. vom 18. August 2014 - Au 4 V 14.1198 - juris, Rn. 11; VG Trier, Beschl. vom 13. März 2012 - 1 N 261/12.TR - juris, Rn. 3; BayVGH, Beschl. vom 23. Febr. 2000 - 21 C 99.1406 - juris, Rn. 33).

    Es genügt deshalb, wenn aus konkretem Anlass damit zu rechnen ist, dass die Waffe künftig missbräuchlich verwendet werden könnte (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 18. August 2014 - Au 4 V 14.1198 -, BeckRS 2014, 56759 Rn. 12).

  • VG Trier, 13.03.2012 - 1 N 261/12

    Ein der Sicherstellung von Waffen dienender Durchsuchungsbeschluss kann

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.02.2024 - 1 B 43/24
    Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil die begehrte Durchsuchungsanordnung dem Vollzug einer auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffenen Maßnahme, nämlich der (aktuell noch nicht bekanntgegebenen und daher noch nicht wirksamen) waffenrechtlichen Sicherstellungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG unter Ziffer 3 des bekanntzugebenden Bescheides vom 12. Februar 2024 dient (vgl. zum Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit auch VG Weimar, Beschluss vom 18. September 2023 - 1 S 1321/23 We -, juris Rn. 1; VG Trier, Beschluss vom 13. März 2012 - 1 N 261/12.TR - Rn. 1; VG Cottbus, Beschluss vom 24. März 2020 - 3 L 137/20 -, Rn. 6; VG Freiburg, Beschluss vom 26. Aug.

    Allerdings darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 GG bzw. eine bloße Formsache wäre (VG Karlsruhe, Beschl. vom 10. April 2015 - 4 K 2047/15 - juris, Rn. 11, VG Augsburg, Beschl. vom 18. August 2014 - Au 4 V 14.1198 - juris, Rn. 11; VG Trier, Beschl. vom 13. März 2012 - 1 N 261/12.TR - juris, Rn. 3; BayVGH, Beschl. vom 23. Febr. 2000 - 21 C 99.1406 - juris, Rn. 33).

  • VG Freiburg, 26.08.2020 - 4 K 2703/20

    Regelungsumfang der Ungültigkeitserklärung und Einziehung einer Jagdwaffe

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.02.2024 - 1 B 43/24
    2020 - 4 K 2703/20 -, Rn. 14; VG des Saarlandes, Beschluss vom 06. Dez. 2021 - 5 O 1557/21 -, Rn. 2).

    Er ist keine Erlaubnis nach dem WaffG, wie es § 46 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 WaffG voraussetzt (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2017 - 5 K 2481/17, BeckRS 2017, 132014 Rn. 19; vgl. auch VG Freiburg, Beschluss vom 26. August 2020 - 4 K 2703/20, BeckRS 2020, 23369 Rn. 38).

  • OVG Sachsen, 28.04.2022 - 6 B 72/22

    Widerruf von Waffenbesitzkarten bzw. eines kleinen Waffenscheins;

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.02.2024 - 1 B 43/24
    Es genügt eine auf der Lebenserfahrung basierende Einschätzung, wobei bereits eine einmalige Verfehlung so schwer wiegen kann, dass sie Anknüpfungspunkt für eine Prognose der Unzuverlässigkeit sein kann (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 28. April 2022 - 6 B 72/22 -, juris Rn. 14).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2017 - 1 S 1470/17

    Waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit eines Reichsbürgers

  • VG Freiburg, 16.01.2015 - 6 K 69/15

    Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der Sicherstellung von Waffen und Sprengstoff

  • VG Karlsruhe, 10.04.2015 - 4 K 2047/15

    Durchsuchungsbeschluss für eine sofortige Sicherstellung von Waffen

  • VG Oldenburg, 25.09.2008 - 11 E 2614/08

    Rechtsweg bei waffenrechtlichen Wohnungsdurchsuchungen; Wohnungsdurchsuchung;

  • VG Magdeburg, 16.01.2020 - 8 B 38/20

    Verwaltungsrechtsweg bei Rechtsstreit um Anordnung von Wohnungsdurchsuchungen bei

  • VG Ansbach, 07.11.2023 - AN 16 X 23.2228

    Durchsuchungsanordnung, Sicherstellung von Waffen

  • VG Ansbach, 22.03.2023 - AN 16 X 23.587

    Durchsuchungsanordnung, Sicherstellung, Anordnung durch den Richter

  • BVerwG, 19.10.2022 - 1 B 65.22

    Rechtsweg für Durchsuchungsanordnungen nach § 58 Abs. 6 AufenthG

  • BGH, 12.07.2022 - 3 ZB 6/21

    Rechtswegzuständigkeit für den Antrag auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnung

  • VG Saarlouis, 06.12.2021 - 5 O 1557/21

    Durchsuchung von Wohnraum

  • BGH, 25.03.2021 - III ZB 6/21

    Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Aussicht auf Erfolg

  • VG Cottbus, 24.03.2020 - 3 L 137/20

    Waffenrecht

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